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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Inanspruchnahme von Leistungen der GREENTAG AG, Sihlberg 10, 8002 Zürich (nachfolgend: „GREENTAG AG“) erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

§ 1 Geltung

(1)
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Webworker mit Kunden und Geschäftspartnern (nachfolgend insgesamt als „Vertragspartner“ bezeichnet) schließt. Der Vertragspartner von GREENTAG AG erklärt sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GREENTAG AG einverstanden.

(2)
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn GREENTAG AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GREENTAG AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartnern oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

(3)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)
Alle Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Vertragspartner innerhalb in vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Der Vertrag kommt spätestens durch Bestätigung des Auftrages zustande.

(2)
Angaben der GREENTAG AG zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gebrauchswerte, technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Modelle und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3)
GREENTAG AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der GREENTAG AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der GREENTAG AG diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(4)
Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

(5)
Sofern im Einzelfall ein Vertrag mit Kunden aus anderen Ländern zustande kommt, finden diese AGB ebenfalls Anwendung.

§ 3 Preise, Preiserhöhungen, Zahlung

(1)
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Gibt es kein Angebot oder Auftragsbestätigungen, gelten die Preise gemäß der gültigen Preisliste von GREENTAG AG. Diese Preise verstehen sich in CHF zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2)
Bei Pauschalhonoraren zahlt der Vertragspartner bei Auftragsbeginn 40 % der Auftragssumme zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Rest ist nach Abnahme zu zahlen. GREENTAG AG ist in Abweichung zu Satz 1 berechtigt, einen Vorschuss i.H.v. 100 % zu verlangen.

(3)
Im Übrigen erfolgt die Abrechnung jeweils zum Ende eines Monats.

(4)
Auslagen für Fremdleistungen, Lizenzgebühren, Reisekosten (Übernachtung, Spesen, Fahrt) etc. sind gemäß den tatsächlichen Ausgaben (ggf. zzgl. Fremdwährungsgebühren) grundsätzlich gegen Nachweis zu Endkunden Konditionen erstatten. Hiervon abweichend wird der Verpflegungsmehraufwand nach den vom Bundesfinanzministerium jährlich herausgegebenen Listen berechnet. Die Fahrtkosten werden mit 0,30 CHF/Kilometer abgerechnet. Reisezeiten werden mit 50% des entsprechenden Stundenlohns abgerechnet. Regelmäßige Fremdleistungen oder Lizenzgebühren sind zzgl. 5% Bearbeitungsgebühren zu erstatten.

(5)
Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei GREENTAG AG. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Ferner behält sich GREENTAG AG das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang des Vorschusses oder – soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen – nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen.

(6)
GREENTAG AG wird sich bemühen, nach Auftragserteilung geäußerte Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners umzusetzen. Mehraufwand hierfür ist gesondert zu vergüten.

(7)
Sollten sich im Rahmen der Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen im Vergleich zum Angebot ergeben, ohne dass diese auf Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners beruhen, werden diese dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag mit GREENTAG AG zurückzutreten; die Erklärung über den Rücktritt hat binnen einer Woche nach Mitteilung der Kostenerhöhung bei Webworker zuzugehen. Der Vertragspartner hat im Falle des Rücktritts die bereits erbrachten Leistungen von GREENTAG AG vertragsgemäß zu vergüten.

(8)
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferbeziehungen bzw. Arbeiten steht.

(9)
Werden in Auftrag gegebene Leistungen abgebrochen, sind die bis dahin angefallenen Arbeiten entsprechend dem Zeitaufwand nach dem vereinbarten Stundensatz oder – mangels Vereinbarung eines Stundensatzes – nach dem üblichen Stundensatz gemäß der Preisliste zu erstatten.

(10)
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(11)
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §â€…354a HGB bleibt hiervon unberührt.

(12)
Wird GREENTAG AG nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des Kaufpreises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder, wenn GREENTAG AG erfolglos eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt hat, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig.

(13)
GREENTAG AG wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, sind von GREENTAG AG die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. GREENTAG AG wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartner ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. GREENTAG AG wird den Vertragspartner über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.

§ 4 Lieferung/Abnahme

(1)
In Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2)
GREENTAG AG kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung der Leistungs-/Abgabefrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Vorschusszahlung gem. § 3 oder der Übermittlung von für den Auftrag erforderlichen Informationen gem. § 9 nicht nachkommt.

(3)
GREENTAG AG wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Vertragspartners (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc) hat Webworker nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(4)
Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten von GREENTAG AG nur durch den Projektmanager oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Textform abgewichen werden.

(5)
Hat GREENTAG AG vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht, stellt Webworker diese dem Vertragspartner zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung.

(6)
Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigten den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von Webworker anschließend unverzüglich zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit des Systems haben.

(7)
Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Die Erklärung der Gesamtabnahme, in der das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festgestellt wird, bleibt jedoch erforderlich.

(8)
Wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Webworker schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. GREENTAG AG weist den Vertragspartner im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin. Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Übergabe beim Vertragspartner erfolgt ist und der Vertragspartner das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat.

§ 5 Mängelrechte bei Werkverträgen

(1)
Der Vertragspartner hat die Leistung unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die Leistung gilt als vom Vertragspartnern genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung/Einstellung oder (ii) sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

(2)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Webworker nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

(3)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Es besteht auch keine Gewährleistung dafür, dass das Werk den speziellen oder den ästhetischen Anforderungen des Vertragspartners genügt.

(4)
GREENTAG AG ist nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

(5)
Falls die Nacherfüllung gemäß Abs. 4 fehlschlägt, kann der Vertragspartner schriftlich eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist eine Nachbesserung für den Vertragspartnern unzumutbar ist oder sofern GREENTAG AG die Nacherfüllung verweigert, ist der Vertragspartner jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Preis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

(6)
Hinsichtlich Druckerzeugnissen wird darauf hingewiesen, dass es naturgemäß zu technisch bedingten, insbesondere farblichen Abweichungen zwischen den Entwürfen und den endgültigen Druckerzeugnissen oder zwischen einzelnen Exemplaren eines Druckerzeugnisses kommen kann; dies stellt keinen Mangel dar, sofern dies eine nur unerhebliche Abweichung darstellt. Soweit der Vertragspartner vor der Veröffentlichung eines Druckerzeugnisses oder vor Erteilung des Druckauftrags einen Korrekturabzug erhält und diesen freigibt, ist eine Haftung der GREENTAG AG für übernommene Fehler ausgeschlossen; dies gilt unbeschadet der Vorschriften gem. § 6.

(7)
Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(8)
Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch GREENTAG AG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(9)
Soweit der Vertragspartner ohne Zustimmung der GREENTAG AG Änderungen an der Software durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ohne dass dies wegen des Verzugs von GREENTAG AG und des ergebnislosen Ablaufs einer vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist oder aus anderen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Programmierung zu ermöglichen, bleibt GREENTAG AG zur Beseitigung der von diesen Änderungen nicht betroffenen Mängel verpflichtet. Mehraufwand, der durch die vom Vertragspartner gem. Satz 1 einseitig vorgenommenen Änderungen (mit)verursacht worden ist, hat der Vertragspartner zu tragen.

§ 6 Haftung

6.1 Allgemeines

(1)
Für eine Haftung der GREENTAG AG auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.

(2)
GREENTAG AG haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese

a) die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,

b) wenn die GREENTAG AG eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,

c) für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,

d) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder

e) auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

(3)
Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(4)
Im Übrigen haftet GREENTAG AG nur dann, wenn diese die Nichteinhaltung des Vertrages zu vertreten haben. GREENTAG AG haftet damit insbesondere nicht für:

a) Ausfälle, die von GREENTAG AG nicht zu vertreten sind, insbesondere externe DNS- und Routings-Probleme, Angriffe auf die Netz- und Mailinfrastruktur von GREENTAG AG oder dem Vertragspartner und Ausfälle von Teilen des Internets außerhalb der Kontrolle von GREENTAG AG,

b) Ausfälle, die vom Vertragspartner verschuldet wurden, insbesondere Ausfälle, verursacht durch ein-/ ausgehende Hackerangriffe wegen fehlerhafter oder unzureichender Wartung der kundeneigenen Hard- und Software

c) Ausfälle, die darauf beruhen, dass kundeneigene Hard- oder Software unsachgemäß benutzt oder repariert wurde, oder Systeme nicht den Richtlinien des Herstellers gemäß installiert, betrieben oder gepflegt wurden.

(5)
Für den Verlust von Daten haftet GREENTAG AG insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Vertragspartner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. GREENTAG AG haftet ebenfalls nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner die Installation von Updates unterlassen hat.

(6)
Die verschuldensunabhängige Haftung der GREENTAG AG nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. GREENTAG AG haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Vertragspartners.

(7)
Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich GREENTAG AG zur Vertragserfüllung bedient.

(8)
Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(9)
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm, wozu auch Webseiten gehören, zu erstellen.

(10)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.2 Haftung wegen Verzug

Außerhalb in den Fällen der Ziff. 6.1 wird die Haftung der GREENTAG AG wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf durch den Vertragspartner etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. Ziff. 6.1.

6.3 Haftung wegen Unmöglichkeit

GREENTAG AG haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der GREENTAG AG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der GREENTAG AG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung der GREENTAG AG wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer an GREENTAG AG etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7 Verjährungsfristen

(1)
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2)
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen GREENTAG AG, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

(3)
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit Webworker eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Leistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(4)
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme.

(5)
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.

(6)
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Absatz 1 S. 1.

(7)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners; Vertraulichkeit

(1)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbes. alle in die Projekte einzubindende Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Tabellen etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten (auch Zugangsdaten) unverzüglich nach Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen.

(2)
Der Vertragspartner hat GREENTAG AG ferner folgende Informationen in folgender Form zur Verfügung zu stellen:

a) Informationen über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien

b) Ggf. Beschränkungen des Rechteumfanges bzw. der Art und Weise, auf die das vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf

Der Vertragspartner hat dies auf Verlangen auch nachzuweisen.

(3)
Der Vertragspartner stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern oder Beauftragten sicher, dass der vorgesehene Nutzungsumfang nicht durch eventuelle Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird.

(4)
Soweit die Materialien und Inhalte vom Vertragspartner stammen, gilt:

a) Der Vertragspartner versichert gegenüber GREENTAG AG, dass sämtliche oben genannten Materialien frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Vertragspartner bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich.

b) Nicht freie Inhalte müssen vom Vertragspartner eindeutig gekennzeichnet werden und unter Mitteilung der Lizenzen an GREENTAG AG übermittelt werden. Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte bestehen, versichert der Vertragspartner, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte vorliegen. Der Vertragspartner legt hierzu den GREENTAG AG die erforderlichen Lizenzen vor.

c) GREENTAG AG übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diese keine Pflicht, die Inhalte auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu überprüfen.

d) GREENTAG AG behält sich aber das Recht vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder ethischen Gründen abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll.

(5)
Hat GREENTAG AG Kenntnis davon, dass beigestellte Materialien Gesetz oder Rechte Dritter verletzen, sind diese berechtigt, die Arbeiten einstweiligen einzustellen. GREENTAG AG wird den Vertragspartner informieren, sofern Zweifel an der Tauglichkeit der bereitgestellten Materialien bestehen.

(6)
Vorsorglich stellt der Vertragspartner GREENTAG AG von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen GREENTAG AG wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien geltend machen. GREENTAG AG benachrichtigt den Vertragspartner unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Vertragspartner übernimmt alle entstehenden Kosten, die GREENTAG AG aufgrund einer von ihm verursachten Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von GREENTAG AG bleiben unberührt.

(7)
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass er für erforderliche Abstimmungsgespräche entscheidungsbefugtes Personal benennt, und gewährleistet deren zeitliche Verfügbarkeit.

§ 9 Schutzrechte Dritter

(1)
GREENTAG AG stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern oder Beauftragten sicher, dass der vorgesehene Nutzungsumfang nicht durch eventuelle Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird.

(2)
GREENTAG AG stellt auf eigene Kosten den Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter aus von GREENTAG AG zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung frei. Der Vertragspartner wird GREENTAG AG unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Vertragspartner GREENTAG AG nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(3)
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf GREENTAG AG – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Vertragspartners – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Vertragspartner Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass die Leistung aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner vertragsgemäß genutzt werden können.

(4)
Wenn es GREENTAG AG nicht gelingt, gem. Abs. 3 Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

§ 10 Geheimhaltung

(1)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der GREENTAG AG erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmer und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachte Informationen. Hierzu zählen vor allem Präsentationen, Unternehmenskonzept und Geschäftsmodell, Geschäft- und Planungsdaten, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Vertragspartner bereits öffentlich bekannt war oder danach mit Zustimmung von GREENTAG AG öffentlich bekannt wurde.

(2)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen, die auch als solche gekennzeichnet sind oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der GREENTAG AG erkennbar sind, streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen.

(3)
Vertrauliche Informationen werden nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen. „Berechtigte Personen“ sind der Vertragspartner, dessen Organe und Mitarbeiter. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Vertragspartners.

(4)
Der Vertragspartner wird keine Kopien oder sonstige Vervielfältigungen der durch die GREENTAG AG ausgehändigten Informationen fertigen, wenn nicht zuvor schriftlich die Zustimmung erteilt wurde.

(5)
Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass sämtliche berechtigten Personen aus seiner Sphäre, die vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalte und Umfang dieser Vereinbarung informiert sind und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger des Vertragspartners.

(6)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen ausschließlich zu dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu verwenden und die Informationen auch nicht für eigene kommerzielle Zwecke oder eigene Kunden zu verwenden.

(7)
Der Vertragspartner wird nach Beendigung der Zusammenarbeit oder nach Aufforderung sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen verkörpern, nach der Wahl von GREENTAG AG zurückgeben, zerstören oder löschen. GREENTAG AG ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.

(8)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, GREENTAG AG unverzüglich zu informieren, wenn der Vertragspartner, deren Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.

(9)
Der Vertragspartner leitet aus der Bekanntgabe der Informationen – unabhängig davon, ob Schutzrechte bestehen oder nicht – kein Verwertungsrecht, Nutzungsrecht oder sonstiges Recht ab. Soweit die Informationen patentierbare Erfindungen beinhalten, bleiben alle Rechte GREENTAG AG vorbehalten. GREENTAG AG hat insbesondere das Recht, die Information oder das daraus abgeleitete Objekt zum Patent und/oder Gebrauchsmuster und/oder Geschmacksmuster und/oder zur Marke anzumelden.

(10)
Die Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

(11)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit aufgrund dieses Vertrages, die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu leisten, deren Höhe von GREENTAG AG nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Parteien verzichten auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung, eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes oder die Geltendmachung sonstiger Rechte nicht ausgeschlossen.

(12)
Der Vertragspartner haftet für seine Mitarbeiter in Sinne § 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung.

§ 11 Nennung als Referenz

GREENTAG AG ist berechtigt, den Vertragspartner, dessen Unternehmen sowie die für den Kunden erbrachten Leistungen zu Werbezwecken namentlich als Referenz sowohl in Online-Medien als auch in Print-Medien anzuführen.

§ 12 Abwerbungsverbot

Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von GREENTAG AG abzuwerben oder ohne Zustimmung von GREENTAG AG anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von GREENTAG AG der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 13 Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung von Daten und Unterlagen

(1)
Es obliegt dem Vertragspartner, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung (Server-Verantwortung) der Web-Applikationen ordnungsgemäß zu betreuen und zu warten, sofern kein entsprechender Vertrag mit GREENTAG AG besteht.

(2)
Alle von GREENTAG AG für den Vertragspartner hergestellten Entwicklungen, Scripte, Berichte, Filme oder Illustrationen sind von Webworker ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem Vertragspartner auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden.

(3)
Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Vertragspartner.

(4)
Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder äÄhnliches kann GREENTAG AG sofort vernichten.

(5)
Die Herausgabe von Daten hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers zu erfolgen und in der Form, dass eine Bearbeitung durch den Vertragspartner oder seinen Beauftragten zum Zwecke der Aktualisierung der jeweils in den Daten verkörperten Kommunikationsmaßnahme möglich ist.

§ 14 Änderung der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist GREENTAG AG berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. GREENTAG AG wird dem Vertragspartner die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Vertragspartner mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Vertragspartner nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. GREENTAG AG wird den Vertragspartner mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GREENTAG AG und den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

(2)
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GREENTAG AG und dem Vertragspartnern nach Wahl der GREENTAG AG Augsburg oder München. Für Klagen gegen GREENTAG AG ist in diesen Fällen jedoch Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3)
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz der GREENTAG AG vereinbart.

Stand: 12.11.2019

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